Rückstandsbeurteilung
CliniPharm
Wirkstoffdaten
 

Schweiz

1. Wirkstoffe mit Höchstkonzentrationen

Grenzwerte pharmakologisch wirksamer Stoffe in der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV):

Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe richten sich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit letzter Änderung am 03. Juli 2009.

Die gültigen Werte können aus dem unten stehenden Link zur entsprechenden Webseite der Europäischen Heilmittelbehörde (EMEA) entnommen werden:

2. Wirkstoffe ohne Höchstkonzentrationen

Wirkstoffe, die aufgrund ihres Rückstandsverhaltens (unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten) keine Höchstkonzentration benötigen (Anhang 2 Tierarzneimittelverordnung):

3. Wirkstoffverbote

Stoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere (Tiere von Arten gemäss Artikel 2 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft) verabreicht werden dürfen (Anhang 4 Tierarzneimittelverordnung):

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