Schweiz
1. Wirkstoffe mit HöchstkonzentrationenGrenzwerte pharmakologisch wirksamer Stoffe in der Verordnung über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV): Die zulässigen Höchstkonzentrationen von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe richten sich nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 mit letzter Änderung am 03. Juli 2009.Die gültigen Werte können aus dem unten stehenden Link zur entsprechenden Webseite der Europäischen Heilmittelbehörde (EMEA) entnommen werden: 2. Wirkstoffe ohne HöchstkonzentrationenWirkstoffe, die aufgrund ihres Rückstandsverhaltens (unter Einhaltung der aufgeführten Anwendungszwecke und Verabreichungsarten) keine Höchstkonzentration benötigen (Anhang 2 Tierarzneimittelverordnung): 3. WirkstoffverboteStoffe und Zubereitungen, die nicht an Nutztiere (Tiere von Arten gemäss Artikel 2 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft) verabreicht werden dürfen (Anhang 4 Tierarzneimittelverordnung):
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