Aufbewahrung (Art. 54 Betäubungsmittelkontrollverordnung)Für Tierarzneimittel mit Wirkstoffen, welche dem Betäubungsmittelgesetz unterstellt sind, gilt:
Präparate mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis APräparate mit kontrollierten Substanzen gemäss Verzeichnis B
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