Anwendungsverbot bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienenIn der Schweiz ist die Anwendung von Stoffen mit gestagener Wirkung bei Nutztieren (Tiere von Arten gemäss Artikel 2 Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft) verboten, soweit nicht bei der Registrierung von Tierarzneimitteln Ausnahmen gewährt werden (Siehe auch Wirkstoffverbote!).
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